Vorsorge und
Selbstbestimmung
Klientinnen und Klienten, die eine berufliche Betreuung an ihrer Seite haben, müssen keineswegs auf ihre Wünsche zur Selbstbestimmung verzichten. Im Gegenteil, der/die Betreuer*in wird sich nach Kräften bemühen, die Klientinnen und Klienten entsprechend der gesetzlichen Rahmenbedingungen und ihrer individuellen Möglichkeiten zu unterstützen.
Ihre Selbstbestimmung im Vordergrund
Was passiert mit meinen Wünschen?
Der/die Betreuer*in hat die Angelegenheiten der betreuten Person so wahrzunehmen, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann. Den festgestellten Wünschen der betreuten Person haben der/die Betreuer*in in den gesetzlich festgelegten Grenzen zu entsprechen und die betreute Person bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen. Die Pflicht zur Wunschbefolgung gilt grundsätzlich auch bei der Entscheidung des Betreuungsgerichts, wer zur rechtlichen Betreuerin oder zum rechtlichen Betreuer bestellt wird.
Förderung der Selbstbestimmung
Ein guter beruflicher Betreuer ermutigt Klientinnen und Klienten dazu, ihre eigenen Wünsche und Vorstellungen zu äußern. Er wird versuchen, diese in die Entscheidungsfindung einzubeziehen und die Klientinnen und Klienten darin zu bestärken, ihre persönlichen Präferenzen zu berücksichtigen.
Individuelle Bedürfnisse
Die Betreuerin oder der Betreuer wird sich bemühen, die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten der Klientinnen und Klienten zu verstehen. Wenn es möglich und zumutbar ist, wird er Maßnahmen ergreifen, um die Selbstbestimmung der Klientinnen und Klienten zu fördern.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Natürlich muss die Betreuerin oder der Betreuer die gesetzlichen Vorgaben beachten. Dennoch wird er innerhalb dieser Grenzen versuchen, die Klientinnen und Klienten bestmöglich zu unterstützen.
Vorsorgemöglichkeiten
Zukunft gestalten
Es gibt mehrere Vorsorgemöglichkeiten, Zukunft zu gestalten und sicherzustellen, dass Wünsche und Vorstellungen respektiert werden. Es ist ratsam, diese Vorsorgemöglichkeiten frühzeitig zu klären, um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche respektiert werden, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen.
Die Patientenverfügung ermöglicht, im Voraus festzulegen, wie die medizinische Versorgung sein soll, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Darin können klare Anweisungen zu Behandlungen, Lebenserhaltungsmaßnahmen und anderen medizinischen Angelegenheiten hinterlegt werden. Eine Patientenverfügung gibt die Gewissheit, dass persönliche Präferenzen berücksichtigt werden.
Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson ermächtigt, in gesundheitlichen, rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. Diese Person handelt gemäß den eigenen Wünschen und Interessen. Anders als bei einer Betreuungsverfügung, bei der eine vom Gericht bestellte Betreuerin oder ein Betreuer entscheidet, wird bei der Vorsorgevollmacht selbst bestimmt, wer stellvertretend handeln soll.
In einer Betreuungsverfügung kann eine bestimmte Person vorgeschlagen werden, die im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit als rechtliche Betreuerin oder als rechtlicher Betreuer agieren soll. Der vom Gericht bestellte Betreuer wird zuerst auf seine Eignung überprüft. Die Betreuungsverfügung ermöglicht es, Einfluss darauf zu nehmen wer sorgt.
Seit dem 1. Januar 2023 haben Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten ein begrenztes Notvertretungsrecht für maximal 6 Monate. Dies bedeutet, dass der Ehepartner in dringenden Situationen vorübergehend Entscheidungen treffen kann, auch ohne eine separate Vorsorgevollmacht.